Fortbildungsrichtlinie

Richtlinie zur Anerkennung und Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen sowie zur Erteilung des Fortbildungszertifikates des Bundesinnungsverbandes für Orthopädie-Technik (BIV-OT)

Präambel

Die Delegiertenversammlung des Bundesinnungsverbandes für Orthopädie-Technik (BIV-OT) hat am 20. November 2018 die Fort- und Weiterbildungsordnung im Bereich der Orthopädie- und Rehatechnik als Satzung beschlossen. Auf der Grundlage von § 5 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 und 4 der Fort- und Weiterbildungsordnung beschließt der Vorstand des BIV-OT diese Richtlinien zur Anerkennung und Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen sowie zur Erteilung des Fortbildungszertifikates des BIV-OT.
Mit dem Fortbildungszertifikat fördert und unterstützt die Delegiertenversammlung die fachliche Fortbildung. Es dient auch als Dokumentation und Nachweis für Unternehmen und Leistungserbringer über die regelmäßige Fortbildung nach §§ 126 und 139 SGB V. Der Vorstand des BIV-OT verpflichtet sich zur Unparteilichkeit bei den Zertifizierungstätigkeiten und bei der Erteilung der Fortbildungszertifikate.

I. Bewertungskriterien zur Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen

1. Fortbildungszertifikat

Zum Nachweis ihrer fachlichen Fortbildung können Unternehmen der Orthopädie- und Rehatechnik sowie des Sanitätsfachhandels ein Fortbildungszertifikat erwerben. Das Fortbildungszertifikat ist eine vom BIV-OT ausgestellte Urkunde, die den Leistungserbringern eine in einem festgelegten Zeitraum durchgeführte kontinuierliche Fortbildung ihrer Mitarbeiter bescheinigt. Die anerkennungsfähigen Fortbildungsmaßnahmen werden durch das Institut für Qualitätssicherung und Zertifizierung in der Orthopädie-Technik (IQZ) kategorisiert und bewertet. Die Betriebe sind berechtigt, das Fortbildungszertifikat im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit zu nutzen.

2. Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen

Die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen ist ein Verfahren der Bestätigung einer von einem Veranstalter angebotenen geeigneten fachlichen Fortbildungsmaßnahme. Der Nachweis einer kontinuierlichen Fortbildung erfolgt in Form von Fortbildungspunkten.
3. Kriterien für die Fortbildung
Die Kriterien fachlicher Fortbildung orientieren sich an den Inhalten des Berufsbildes des Orthopädie-technikerhandwerks, den Bestimmungen der Sozialgesetzgebung und des Leistungsrechts, den Leitlinien zur Zertifizierung fachlicher Fortbildung des Kuratoriums, sowie den Empfehlungen zur ärztlichen Fortbildung der Bundesärztekammer in ihrer jeweils gültigen Fassung.

4. Zuständigkeiten

Gemäß den Beschlüssen der Delegiertenversammlung des BIV-OT werden die Fortbildungsmaßnahmen nach einheitlichen Kriterien bewertet. Das Kuratorium zur zertifizierten Fortbildung in der Hilfsmittel-versorgung des BIV-OT beschließt Regelungen zur konkreten Umsetzung der Fortbildungsordnung und der Fortbildungsrichtlinie und überwacht die Unparteilichkeit. Das an der Bundesfachschule für Orthopädie-Technik angegliederte IQZ kategorisiert und vergibt die Zahl an Fortbildungspunkten, die durch die Teilnahme an im Bereich der Orthopädie- und Rehatechnik sowie des Sanitätsfachhandels in Deutschland stattfindenden Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen erworben werden können. Über vom BIV-OT und seinen Einrichtungen selbst durchgeführte Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen entscheidet das IQZ in eigener Zuständigkeit.

5. Bewertungsgrundsätze

Grundeinheit für die Bewertung der Fortbildung ist der Fortbildungspunkt. Dieser wird grundsätzlich für eine Fortbildungsstunde von 45 Minuten vergeben.

II. Akkreditierung von Veranstaltern und Fortbildungsmaßnahmen

1. Voraussetzung für die Akkreditierung von Veranstaltungen

Einzelheiten zur Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen und zum Fortbildungszertifikat ergeben sich aus der Fortbildungsordnung, aus den Zertifizierungsleitlinien des Kuratoriums in der jeweils gültigen Fassung und aus den folgenden Erläuterungen. Die Fortbildungsmaßnahmen werden gemäß § 7 der Fortbildungs-ordnung in die Kategorien A – E eingeteilt.

1.1 Voraussetzung für die Zertifizierung einer Fortbildungsveranstaltung

Für jede anzuerkennende fachliche Fortbildungsmaßnahme ist grundsätzlich vor der Durchführung ein fristgerechter Antrag bei dem IQZ zu stellen.
Voraussetzung für die Zertifizierung von Fortbildungsveranstaltungen sind, dass die Fortbildungsinhalte

  • den Vorgaben des Ausbildungs- und Meisterprüfungsberufsbildes des Orthopädietechniker-Handwerkes, des/der Sanitätshausfachverkäufer/innen sowie dem aktuellen orthopädietechnischen und medizinischen Kenntnisstand entsprechen;
  • orthopädietechnische/rehatechnische und sanitätshausbezogene Themen vermitteln;
  • im Wesentlichen frei von wirtschaftlichen Interessen sind und
  • durch das IQZ anerkannt sind.

Im Hinblick auf nicht anerkennungsfähige Fortbildungsthemen gilt, dass im Zuge der inhaltlichen und formalen Prüfung auch eine anteilige Anerkennung einer Fortbildungsmaßnahme erfolgen kann.

1.2 Wahrung der Firmen- und Produktneutralität

Werden Vorträge von Mitarbeitern eines Sponsors, eines Passteilmittelherstellers oder eines Herstellers von Medizinprodukten gehalten bzw. Veranstaltungsteile von diesen gestaltet, sind dem IQZ die Programmanteile zu benennen. Eine anteilige Anerkennung der Fortbildungsmaßnahme ist nur möglich, wenn die Darstellung der Inhalte produktneutral ist.
Die Firmen- und Produktneutralität ist ebenso bei der Auswahl der fachliche Leiter, der Referenten und der Programmgestaltung zu gewährleisten.

1.3 Anerkennung von Fortbildungsveranstaltern gemäß § 8 der Fortbildungsordnung

Es wird in Fortbildungsanbieter und Fortbildungsträger unterschieden.
Das IQZ akkreditiert die Fortbildungsträger durch Prüfung der in der Zertifizierungsleitlinie festgelegten Voraussetzungen.
Auf Antrag kann einem geeigneten Veranstalter durch das IQZ für bestimmte von ihm geplante und durchgeführte Fortbildungsmaßnahmen die Zusicherung erteilt werden, dass diese ohne Einzelprüfung anerkannt werden. Ausgenommen hiervon sind Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien B, D und E.

2. Bewertungskriterien für Veranstaltungen

Die Vergabe von Punkten für Veranstaltungen erfolgt anhand der einheitlichen Bewertungskriterien für den Erwerb des Fortbildungszertifikates. Hierbei wird unterschieden zwischen

Kategorie A: Theorieseminar

Ein Theorieseminar hat in der Regel ein Hauptthema. Als Theorieseminar gelten alle Fortbildungen, bei denen die fachlichen Aussagen als Präsentation/ Demonstration mit oder ohne entsprechende Medien dargestellt werden – typischerweise als Frontalunterricht.

Kategorie B: Mehrtägige Kongresse

Kongresse zeichnen sich durch Referate mehrerer Redner zu unterschiedlichen Themen aus. Dabei sind parallele Veranstaltungen möglich. Bei kürzeren Kongresstagen werden die anteiligen Zeiteinheiten berechnet.

Kategorie C: Praxisseminar

Als Praxisseminar gelten alle Fortbildungen, bei denen das in der vorausgehenden Theorie Dargestellte unter Anleitung des Dozenten von den einzelnen Teilnehmern praktisch umgesetzt und ausprobiert wird.

Kategorie D:

Strukturierte interaktive Fortbildung Für E-Learning-Angebote, Fortbildungen durch Fachzeitschriften etc. werden Fortbildungspunkte pauschal nach Durchschnittswerten pro Übungseinheit vergeben. Abgelegte Prüfungen werden nach Nachweis mit Zusatzpunkten bewertet.

Kategorie E: Referententätigkeit und Veröffentlichungen

Auf Antrag können Veröffentlichungen in Fachzeitschriften, die fachliche Leitung von zertifizierten Fortbildungsveranstaltungen und Referententätigkeit anerkannt werden. Eine Begrenzung der Fortbildungspunkte wird festgelegt.

Zusatzpunkte für Kenntnisprüfungen

Wird eine Prüfung am Ende des Seminars durchgeführt, so werden zusätzliche Fortbildungspunkte vergeben. Der Veranstalter muss hierfür die Prüfungsunterlagen vorlegen und die erreichten Ergebnisse mitteilen. Der empfohlene Umfang der Prüfung kann im begründeten Einzelfall den Erfordernissen der Veranstaltung angepasst werden.

3. Durchführung der Zertifizierung und Akkreditierung von Fortbildungsanbietern

Entsprechend des Beschlusses der Delegiertenversammlung des BIV-OT beauftragt der Vorstand des BIV-OT das IQZ mit der Durchführung der Zertifizierung von Fortbildungsmaßnahmen und der Akkreditierung von Fortbildungsanbietern. Ein vom Vorstand des BIV-OT berufenes Kuratorium regelt die Umsetzung der Fortbildungsordnung und unterstützt das IQZ bei der Durchführung der Zertifizierungen.

4. Antragsberechtigte Veranstalter und akkreditierungsfähige Organisationen

Fortbildungsveranstaltungen der Bundesfachschule für Orthopädie-Technik, der FOT, der Innungen/ Landesinnungen und des BIV-OT sowie der Hersteller von orthopädietechnischen, rehatechnischen und Sanitätshaus-Produkten und von Gruppen und Gesellschaften/Fachgesellschaften, wissenschaftlichen Einrichtungen und Veranstaltern im orthopädietechnischen Fach werden nach zentraler Erfassung und Akkreditierung für ein Jahr anerkannt.

5. Antragsverfahren für Veranstaltungen

Die Veranstalter stellen ihre Zertifizierungsanträge online über ein Firmen-Benutzerkonto auf der Datenbank des IQZ-OT ein. Die Bearbeitung der Anträge zur Zertifizierung mit den erforderlichen Unterlagen muss zeitnah erfolgen. Dem Antragsteller ist spätestens nach Frist von 4 Wochen nach der Einreichung der vollständigen Unterlagen ein Ergebnis mitzuteilen.

III. Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen

1. Antragsverfahren

Der Antrag auf Anerkennung einer Fortbildungsmaßnahme ist vor der Durchführung der Veranstaltung web-basiert bei dem IQZ zu stellen. Der verantwortliche fachliche Leiter hat im Zusammenhang mit dem Antrag in Textform zu erklären, dass die Einhaltung der Zertifizierungsleitlinien des Kuratoriums und die gesetzlichen Bestimmungen zur Wahrung der fachlichen Unabhängigkeit bei der Zusammenarbeit mit Dritten gewährleistet sind.

2. Formale und inhaltliche Prüfung

2.1 Allgemeines

Nach Eingang des vollständigen Antrages erfolgt die formale und inhaltliche Prüfung und Vergabe der Fortbildungspunkte oder die Ablehnung des Antrages. Strittige Anträge sind in der Regel den jeweils zuständigen Fachgutachtern, dem Kuratorium oder im Einzelfall dem Vorstand des BIV-OT zur fachlichen Beratung und gegebenenfalls Entscheidung vorzulegen.

2.2 Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen im Ausland

Die Zuständigkeit des IQZ bei Fortbildungsmaßnahmen im Ausland ist nur unter bestimmten Voraussetzungen gegeben. Fortbildungen im Ausland, die durch zuständige Institutionen in dem jeweiligen Land anerkannt werden können, fallen nicht in die Zuständigkeit des IQZ.

2.3 Lernerfolgskontrolle in den Kategorien A und C

Ist im Rahmen von Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien A und C eine Lernerfolgskontrolle vorgesehen, so ist ein Musterbogen der Lernerfolgskontrolle bei Antragstellung einzureichen.

3. Anerkennungs- und Ablehnungsbescheid

Nach der Entscheidung über den Antrag ergeht ein Bescheid über die Anerkennung einer Fortbildungs-maßnahme oder ein ablehnender Bescheid mit Begründung (Ablehnungsbescheid). Die Anerkennung gemäß Fortbildungsordnung erfolgt ausschließlich für das Fortbildungszertifikat. Eine Anerkennung nach der Fortbildungsordnung beinhaltet keine Anerkennung nach der Weiterbildungsordnung oder nach dem Handwerksrecht.

4. Verwaltungsgebühren

Mit der Antragstellung werden Gebühren fällig. Die Höhe der Gebühren für die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen ergibt sich aus der Gebührenordnung des IQZ in der jeweils gültigen Fassung.
Gemäß der Gebührenordnung kann eine Gebühr auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden, soweit dies aus Gründen der Billigkeit geboten erscheint. Eine Gebührenbefreiung kann auf Antrag erfolgen, wenn keine Teilnehmergebühren erhoben werden und an der Fortbildung keine Sponsoren beteiligt sind.
Im Rahmen der Antragstellung besteht die Möglichkeit zur Anerkennung von Reihen- und Wiederholungs-veranstaltungen. Werden innerhalb einer Fortbildungsreihe eine oder mehrere Veranstaltungen gesponsert und/oder Teilnehmergebühren erhoben, ist für jede dieser Fortbildungen innerhalb einer Fortbildungsreihe die Verwaltungsgebühr fällig. Der Antrag kann maximal einen Zeitraum von 12 Monaten umfassen.
Sollen im Rahmen eines Kongresses oder einer kongressähnlichen Veranstaltung stattfindende Vorträge, Workshops, Seminare etc. einzeln entsprechend Kategorie A bzw. C bewertet werden, werden diese Veranstaltungen wie Einzelveranstaltungen behandelt.

5. Anforderungen zur Durchführung und Auswertung der Fortbildungsmaßnahmen

Für die Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen hinsichtlich der Qualifikation des fachlichen Leiters und der Referenten, der Form des Vortrages und der Diskussion, der Aufnahmefähigkeit der Lernenden und der Verwendung von Medien sind die Fortbildungsordnung sowie die Zertifizierungsleitlinie in der jeweils gültigen Fassung zu berücksichtigen.

5.1 Anwesenheitsliste

Für jede anerkannte Fortbildungsmaßnahme ist der Veranstalter verpflichtet, eine Anwesenheitsliste gemäß Mustervorlage zu führen. Die Anwesenheitsliste ist vom Veranstalter für den Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren. Der Veranstalter haftet für die Richtigkeit der gemachten Angaben gegenüber dem BIV-OT.

5.2 Teilnahmebescheinigung

Jeder Teilnehmer erhält eine vom fachlichen Leiter der Fortbildungsmaßnahme unterschriebene Teilnahme-bescheinigung unter Angabe der Fortbildungspunkte gemäß einer Mustervorlage des IQZ. Eine Teilnahme-bescheinigung darf nur demjenigen erteilt werden, der an der vollständigen Fortbildungsmaßnahme teilge-nommen hat. Die Teilnahmebescheinigung wird unmittelbar nach der Fortbildungsmaßnahme ausgegeben.

5.3 Meldung an den Elektronischen Informationsverteiler (EIV)

Der BIV-OT stellt ein System zur Onlineregistrierung der erworbenen Fortbildungspunkte zur Verfügung. Das konkrete Verfahren wird in den Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie beschrieben.

5.4 Evaluation

Grundsätzlich sind alle von dem IQZ anerkannten Fortbildungsmaßnahmen zu evaluieren.

5.5 Stichprobenartige Überprüfung und Teilnehmerbefragung

Es erfolgt eine stichprobenartige Überprüfung der vom IQZ anerkannten Fortbildungsmaßnahmen. Zudem können stichprobenartig retrospektive Befragungen der Teilnehmer gesponserter Fortbildungsmaßnahmen bzgl. der wirtschaftlichen Unabhängigkeit und der Produktneutralität der Fortbildungsinhalte sowie der Offenlegung von Interessenkonflikten an der Veranstaltung beteiligter Personen bzw. Institutionen erfolgen.

6. Wahrung der angegebenen Fristen durch den Antragsteller

Im Falle der Nichteinhaltung von gesetzten Fristen kann das IQZ bis zum Eingang der vollständigen Unterlagen von der Bearbeitung weiterer Anträge desselben Veranstalters absehen. Gleiches gilt für nicht ausgeglichene Forderungen hinsichtlich Gebühren, die im Rahmen der Zertifizierung der Fortbildung angefallen sind.

7. Widerspruchsverfahren

Widersprüche gegen Bescheide sind nur in begründeten Fällen statthaft. Sie sind in Textform an das Kuratorium zu richten.

8. Handhabung der Unparteilichkeit und von Interessenkonflikten

Risiken bezüglich Interessenkonflikten, die aus der Bereitstellung der Zertifizierung entstehen, einschließlich von Konflikten, die aus ihren Beziehungen mit verbundenen Stellen entstehen, sind fortlaufend zu identifizieren, zu analysieren, zu evaluieren, zu behandeln, zu überwachen und zu dokumentieren. Besteht eine Gefährdung der Unparteilichkeit, muss die jeweilige Stelle dies dokumentieren und darlegen, wie sie derartige Gefährdungen beseitigt, und muss jegliches Restrisiko dokumentieren. Diese Darlegung muss alle potentiellen Gefährdungen umfassen, die identifiziert wurden, ob sie nun innerhalb des Verfahrens selbst oder aus den Tätigkeiten anderer Personen, Stellen oder Organisationen entstehen. Wenn eine Beziehung mit einer verbundenen Stelle eine nicht akzeptable Gefährdung der Unparteilichkeit darstellt, darf diese Zertifizierung nicht bereitgestellt werden. Das Verfahren zur Risikobewertung wird in den Regularien beschrieben. Durch die Zusammensetzung des Kuratoriums ist die Konsultation geeigneter interessierter Parteien ausgewogen, ohne dass Einzelinteressen überwiegen.

9. Inkrafttreten

Diese Richtlinie zur Zertifizierung von Fortbildungsangeboten tritt mit Beschluss des Vorstandes des BIV-OT vom 20. November 2018 zum 1. Januar 2019 in Kraft.