Fortbildungsordnung

Fort- und Weiterbildungsordnung im Bereich Orthopädie- und Rehatechnik

Die Delegiertenversammlung des Bundesinnungsverbandes für Orthopädie-Technik (BIV-OT) hat in ihrer Sitzung am 20. November 2018 auf Grundlage §§ 126 und 139 SGB V die folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Ziel der Fort- und Weiterbildung

  1. Fortbildung im Sinne dieser Ordnung umfasst Maßnahmen, die inhaltlich auf orthopädie- und rehabilitationstechnische Hilfsmittel, berufsbezogene wissenschaftliche und betriebswirtschaftliche sowie sanitätshausübliche Waren und Dienstleistungen ausgerichtet sind. Sie dient der Sicherung und Erweiterung der erforderlichen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten.Darüber hinaus soll sie die Befähigung zu Kommunikation, Teamfähigkeit, Führung, die Hilfsmittel-versorgung betreffende Entscheidungsfindung, Risikomanagement und Patientensicherheit, unabhängigem Denken und Arbeiten, Weitergabe von Wissen und lebenslangem Lernen stärken und die Persönlichkeitsentwicklung fördern und für die eigene Fürsorge sensibilisieren. Auch gesundheitssystembezogene Inhalte, die der Berufsausübung dienen, können in der Fortbildung Berücksichtigung finden.
  2. Weiterbildung (Höhere Berufsbildung) im Sinne dieser Ordnung umfasst Maßnahmen, die inhaltlich auf orthopädie- und rehabilitationstechnische Hilfsmittel sowie sanitätshausübliche Waren und Dienstleistungen ausgerichtet sind und zu einer weiteren Qualifikation führen. Sie dient der Erweiterung der persönlichen Qualifikation. Die erforderlichen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten werden im Rahmen einer Sachkundeprüfung nachgewiesen.Im Bereich der Weiterbildung wird im Rahmen dieser Ordnung unterschieden in Sachkundeprüfungen zum Nachweis „Gleichwertiger Qualifikation“ und Zertifikatsweiterbildungen für die Hilfsmittel-versorgung in bestimmten Versorgungsbereichen wie z. B. lymphatische Kompressionsstrumpf-versorgung, diabetesadaptierte Fußbettung, Dekubitusversorgung, sensomotorische/propriozeptive/ Nancy-Hilton-Einlagen, Reha-Fachberater, Narbenversorgung etc.
  3. Die Meisterprüfung ist nicht Gegenstand dieser Ordnung.
  4. Die Weiterbildung unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen der HWO (z. B. Sachkundeprüfungen), den Regelungen des GKV-Spitzenverbandes (Kriterienkatalog) (z. B. Reha-Fachberater) und den Vereinbarungen der Lieferverträge (z. B. lymphatische Kompressionsstrumpfversorgung, diabetesadaptierte Fußbettung).

§ 2 Struktur und Geltungsbereich der Fortbildung

  1. Die Fortbildung der Mitarbeiter in Unternehmen der Orthopädie- und Rehatechnik sowie im Sanitätshaus dient dem Erhalt und der kontinuierlichen Weiterentwicklung der beruflichen Kompetenz sowie der Anpassung der fachlichen Kompetenz der Unternehmen an die technologische Entwicklung zur Gewährleistung einer hochwertigen Patientenversorgung und Sicherung der Qualität in der Hilfsmittelversorgung.
  2. Die Unternehmen weisen ihre kontinuierliche Fortbildung im Rahmen allgemeiner Fortbildung und in fachspezifischer Fortbildung nach.
  3. Der Fortbildungsnachweis für die Fachkräfte der Unternehmen erfolgt nach den jeweiligen Tätigkeitsfeldern
    • Individuelle Orthopädietechnik: Prothetik, Orthoprothetik, Orthetik, Mieder, Fußversorgung, Sitzschalen und rehatechnischer Sonderbau
    • Sanitätshaus: Medizinische Kompressionsstrumpfversorgung, Bandagen, Epithesen
    • Reha-Handelsware, Mobilitätshilfen, Rollstühle
    • Homecare
    • sowie allgemeine Fortbildung zu betriebswirtschaftlichen, rechtlichen und betriebs-organisatorischen Themen.
  4. Die Zertifizierung der Fortbildungspunkte wird auf den Teilnahmezertifikaten der Fachkräfte attestiert.
  5. Die Fortbildung weist der Betrieb über die zusammengefassten Fortbildungspunkte aus den jeweiligen Tätigkeitsbereichen nach. Die Fortbildungsnachweise werden in der Vertragsdatenbank des BIV-OT zu den jeweiligen Vertragsschwerpunkten dokumentiert.
  6. Die Folgezertifizierung erfolgt nach drei Jahren. Beim Wechsel von Mitarbeitern bleibt die Zertifizierung des Unternehmens bis zum Gültigkeitsende bestehen.

§ 3 Inhalt der Fortbildung

Die Fortbildung vermittelt unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse und versorgungs-technischer Verfahren das zum Erhalt und zur Weiterentwicklung der beruflichen Kompetenz notwendige Wissen in der Therapie und der Technologie. Sie soll sowohl fachspezifische als auch interdisziplinäre und fachübergreifende Kenntnisse, die Einübung von technischen, klinisch-praktischen Fähigkeiten sowie die Verbesserung kommunikativer und sozialer Kompetenzen umfassen.

§ 4 Fortbildungsmethoden

  1. Unternehmen und Fachkräfte sind in der Wahl der Fortbildungsmethoden frei. Der Wissenserwerb ist auf das individuelle Lernverhalten auszurichten.
  2. Geeignete Methoden der Fortbildung sind in § 7 Abs. 3 in den Kategorien A bis K aufgeführt.

§ 5 Förderung der Fortbildung

  1. Der BIV-OT und die Innungen fördern die Fortbildung durch das Angebot eigener Fortbildungs-maßnahmen sowie durch die Anerkennung geeigneter Fortbildungsmaßnahmen Dritter.
  2. Die Delegiertenversammlung delegiert die Durchführung der Zertifizierung der Fortbildungsmaßnahmen an das Institut für Qualitätssicherung und Zertifizierung in der Orthopädie-Technik (IQZ). Dies führt die Akkreditierung der Fortbildungsangebote im Rahmen der jeweils aktuellen Fassung der Richtlinie zur Zertifizierung von Fortbildungsmaßnahmen durch.

§ 6 Fortbildungszertifikat des BIV-OT

  1. Das Fortbildungszertifikat dient dem Nachweis der Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung des Unternehmens (Leistungserbringers).
  2. Ein Fortbildungszertifikat wird erteilt, wenn das Unternehmen (Leistungserbringer) innerhalb eines der Antragstellung vorausgehenden Zeitraums von drei Jahren Fortbildungsmaßnahmen abgeschlossen hat, welche in ihrer Summe die nach den Bestimmungen des § 7 ermittelte Mindestbewertung von 20 allgemeinen Fortbildungspunkten und pro Tätigkeitsfeld (§ 2 Abs. 3) jeweils 20 fachliche Fortbildungs-punkte erreichen.
  3. Für den Erwerb des Fortbildungszertifikates können nur die in § 7 Abs. 3 geregelten Fortbildungs-maßnahmen berücksichtigt werden, die nach Maßgabe der §§ 8 bis 10 anerkannt wurden oder nach den §§ 11 und 12 anrechnungsfähig sind.
  4. Üben Fachkräfte ihren Beruf aufgrund von Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit oder wegen einer länger als drei Monate andauernden Erkrankung nicht aus, verlängert sich der Zeitraum nach Absatz 2 entsprechend, jedoch maximal um 6 Monate.

§ 7 Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen

  1. Die Fortbildungsmaßnahmen werden mit Punkten bewertet. Die Kategorien ergeben sich im Einzelnen aus Absatz 3, die Bewertungsskala regelt die Richtlinie zur Zertifizierung von Fortbildungsmaßnahmen.
  2. Die „Empfehlungen zur ärztlichen Fortbildung“ der Bundesärztekammer sowie die Norm DIN EN ISO IEC 17021 in der jeweils aktuellen Fassung sollen beachtet werden.
  3. Folgende Kategorien von Fortbildungsmaßnahmen sind für das Fortbildungszertifikat geeignet und werden wie folgt bewertet:
    Kategorie A: Theorieseminar Kategorie B: Mehrtägige Kongresse Kategorie C: Praxisseminar Kategorie D: Strukturierte interaktive Fortbildung Kategorie E: Veröffentlichungen und Vorträge
  4. Der Vorstand des BIV-OT erlässt ergänzende Richtlinien zur Definition und Bewertung der Fortbildungsmaßnahmen.
  5. Ein vom Vorstand des BIV-OT eingesetztes Kuratorium berät diesen in Fragen der Fort- und Weiterbildung, beschließt die Regelungen zur Umsetzung der Fortbildungsordnung und überwacht die Arbeit des IQZ.
  6. Der BIV-OT versichert, dass der Unparteilichkeit bei der Durchführung der Zertifizierungstätigkeit eine besondere Bedeutung zukommt sowie Interessenkonflikte angemessen gehandhabt werden und Regelungen getroffen sind, die Objektivität der Zertifizierungstätigkeit fortlaufend zu gewährleisten.

§ 8 Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen

  1. Die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen gegenüber dem Veranstalter erfolgt grundsätzlich vor ihrer Durchführung durch das IQZ. Hiervon ausgenommen ist die Kategorien D.
  2. Über Maßnahmen der Kategorie D des § 7 Abs. 3 muss die Fachkraft einen geeigneten Nachweis führen.
  3. Die Anerkennung einer Fortbildungsmaßnahme setzt voraus, dass
    1. die Fortbildungsinhalte den Zielen dieser Fortbildungsordnung entsprechen;
    2. die Vorgaben des Berufsbildes eingehalten werden;
    3. die Inhalte frei von wirtschaftlichen Interessen sind und Interessenkonflikte des Veranstalters und der Referenten offen gelegt werden;
    4. die Fortbildungsinhalte auf der Grundlage des allgemein anerkannten medizinischen oder technischen Wissenschaftsverständnisses und einer entsprechenden wissenschaftlichen Evidenz beruhen. Gibt es im Rahmen einer Fortbildungsmaßnahme anerkennungsfähige und nicht anerkennungsfähige Inhalte, so kann eine anteilige Anerkennung erfolgen.
  4. Die Fortbildungsmaßnahme soll öffentlich sein.
  5. Für Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien des § 7 Abs. 3 muss grundsätzlich eine Orthopädie-technikermeisterin oder ein Orthopädietechnikermeister bzw. eine Ärztin oder ein Arzt als fachliche bzw. wissenschaftliche Leiterin oder fachlicher bzw. wissenschaftlicher Leiter bestellt und bei Präsenz-fortbildungen anwesend sein. Die bestellte Leiterin oder der Leiter muss eine Selbstauskunft über mögliche Interessenkonflikte vorlegen. Interessenkonflikte des Veranstalters, der Leitung und der Referentinnen und Referenten müssen gegenüber den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Fortbildungsmaßnahme offengelegt werden.

§ 9 Verfahren der Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen

  1. Zum Anerkennungsverfahren erlässt der Vorstand des BIV-OT im Auftrag der Delegiertenversammlung Richtlinien, in denen insbesondere Folgendes geregelt ist:
    1. Antragsfristen
    2. Inhalt und Form der Anträge und Erklärungen
    3. Methoden der Lernerfolgskontrolle
    4. Teilnehmerlisten
    5. Teilnehmerbescheinigungen
    6. Weiterleitung der Teilnahmelisten mittels elektronischem Informationsverteilter durch den Veranstalter
    7. Ergänzende Anforderungen für die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen bestimmter Kategorien des § 7 Abs. 3
    8. Widerspruchsverfahren
    9. Handhabung der Unparteilichkeit
    10.  Gebühren
  2. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag des Veranstalters. Im Antrag ist die Leiterin oder der Leiter nach § 8 Abs. 3 zu benennen.
  3. Der Veranstalter und die Leiterin oder der Leiter müssen erklären, dass die „Richtlinien zur Zertifizierung von Fortbildung“ in der jeweils gültigen Fassung beachtet werden.

§ 10 Anerkennung von Fortbildungsveranstaltern

Auf Antrag kann einem geeigneten Veranstalter durch das IQZ für bestimmte, von ihm geplante und durchgeführte Fortbildungsmaßnahmen die Zusicherung erteilt werden, dass diese ohne Einzelprüfung anerkannt werden. Die Zusicherung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs und kann darüber hinaus mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden. Es ist sicherzustellen, dass der Veranstalter bei der Durchführung dieser Fortbildungsmaßnahmen nachweislich die Bestimmungen der Fortbildungsordnung befolgt.

§ 11 Gegenseitige Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen und Fortbildungszertifikaten

  1. Die von anderen Zertifizierern anerkannten Fortbildungsmaßnahmen sind nach Maßgabe der Regelungen des § 11 Abs. 3 für das Fortbildungszertifikat anrechenbar.
  2. Die von anderen Zertifizierern ausgestellten Fortbildungszertifikate werden anerkannt.
  3. Die anrechnungsfähigen Fortbildungseinheiten (Fortbildungspunkte) werden vom IQZ entsprechend der Richtlinie zur Zertifizierung von Fortbildungsmaßnahmen festgelegt. Dem Antrag auf Anerkennung ist das Programm der Fortbildungsmaßnahme beizufügen.

§ 12 Fortbildung im Ausland

  1. Im Ausland absolvierte Fortbildungsmaßnahmen sind für das Fortbildungszertifikat anrechnungsfähig, soweit sie den Anforderungen dieser Fortbildungsordnung im Grundsatz entsprechen.
  2. Die Fachkraft muss einen Nachweis über die Art der Fortbildung führen, der es gestattet, die Einhaltung der Voraussetzungen dieser Fortbildungsordnung zu prüfen.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Sie ersetzt die Fort- und Weiterbildungsrichtlinie des IQZ.

Gebührenordnung

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